Allgemeine Geschäftsbedingungen

1) Auftrag:


Gegenstand des Auftrags ist der durch den Auftragnehmer (Vermögensverwalter) für den Auftraggeber (Anleger) durchgeführte Wertpapierhandel. Der Auftragnehmer ist dabei in seinen Entscheidungen im Rahmen der vom Kunden gewählten Anlageformen und der schriftlich getroffenen Zusatzvereinbarung frei. Sämtliche Entscheidungen werden vom Auftragnehmer nach bestem Wissen und mit dem aus- schließlichen Ziel getätigt, die Anlage des Kunden im Rahmen der vom Kunden gewählten Anlageform zu verwalten und zu vermehren. Der Auftragnehmer muß jedoch zu keinem Zeit- punkt seine getroffenen Kauf- oder Verkaufsentscheidungen mit dem Auftraggeber abstimmen, ihm diese ankündigen oder diese im nachhinein begründen. Es besteht weiter keine Verpflichtung zu einem bestimmten Investitionsgrad.


2) Bank:

Die Vermögensverwaltung wird über ein Wertpapierdepot mit dazu gehörendem Kontokorrent bei einer geeigneten Schweizer Bank abgewickelt. Diese werden vom Auftraggeber ausschließlich zu diesem Zweck eingerichtet und lauten auf dessen Namen. Eine Vermischung des Kapitals des Auftraggebers mit dem Kapital des Vermögensverwalters oder dem Kapital anderer Kunden ist somit ausgeschlossen. Die Vermögensverwaltung arbeitet vollkommen unabhängig von bestimmten Bankinstituten, empfiehlt dem Kunden aber eine Bank, die im betreffenden Wertpapierbereich geeignete Konditionen bietet. Ein Wechsel des Bankinstituts oder die parallele Zusammenarbeit mit mehreren Instituten ist möglich.


3) Konto- / Depotvollmacht:

Der Auftraggeber erteilt dem Auftragnehmer eine Vollmacht, mit der der Auftragnehmer insbesondere bevollmächtigt wird, Wertpapiere (Anleihen, Fonds/Indexzertifikate, Aktien bzw. Optionsscheine oder andere Anlageinstrumente) anzukaufen bzw. wieder zu verkaufen und sämtlichen Schriftverkehr sowie Kontoauszüge, Wertpapier-, Depot- und Ertragsaufstellungen sowie den Steuerabschluß entgegenzunehmen und anzuerkennen. Der Auftragnehmer ist allerdings weder zur Erteilung von Untervollmachten, noch zum Abschluß oder zur Änderung von Kreditverträgen berechtigt. Die Vollmacht kann vom Kontoinhaber jederzeit fristlos ohne Angabe von Gründen widerrufen werden.


4) Wahl der Anlageform / Zusatzvereinbarungen:

Der Auftragnehmer bietet unterschiedlich risikoreiche Anlageformen an. Unter Beachtung der jeweils erforderlichen Mindestsummen und der Absprache mit dem Kunden entscheidet sich der Auftragnehmer je nach dessen persönlichen Anlagezielen und seiner Risikobereitschaft für eine oder mehrere dieser Anlageformen.
Innerhalb der einzelnen Anlageformen können des weiteren zusätzliche Absprachen, z.B. über die zu wählende Anlagestrategie zwischen Auftragnehmer und Auftraggeber getroffen werden. Diese sind, wenn sie dem konservativen Risikobewusstsein des Auftragnehmers nicht mehr entsprechen, als Zusatzvereinbarung bei Auftragserteilung schriftlich zu fixieren. Es wird davon ausgegangen, daß risikoärmere Anlagen den Depots ohne Rücksprache beigemischt werden können.


5) Termingeschäftsfähigkeit:


Sollte auch der Handel mit Optionsscheinen Gegenstand des Auftrages sein, so muß die Termingeschäftsfähigkeit sowohl des Auftraggebers als auch des Auftragsnehmers bei der Bank vorliegen. Die dazu notwendige Aufklärung über Verlustrisiken in Verbindung mit Options- und Börsen-termingeschäften erfolgt dabei immer seitens der Bank.


6) Starteinlage, Beginn der Vermögensverwaltung:


Die Vermögensverwaltung beginnt, sobald der Vermögensverwaltungs-auftrag durch den Auftragnehmer angenommen wurde, und nachdem sämtliche Voraussetzungen für die Aufnahme der Vermögensverwaltung erfüllt sind, insbesondere die Konten/Depots eingerichtet sind, die Voll-machten erteilt wurden, die Termingeschäftsfähigkeit (falls erforderlich) sowohl für den Auftraggeber als auch für den Auftragnehmer vorliegt, und nachdem die Einlage auf dem Kontokorrentkonto des Auftraggebers eingegangen ist.


7) Gebühren:


7.1) Gewinnbeteiligung und Mandatsgebühr der         Vermögensverwaltung:

Der Auftragnehmer berechnet für seine Tätigkeit, falls vereinbart, eine Gewinnbeteiligung in Höhe von derzeit 10 % p.a. zuzüglich der Mandatsgebühr von 0,50 % p.a. des eingelegten Kapitals. Falls keine Gewinnbeteiligung vereinbart wurde, beträgt die Mandatsgebühr 1,00% p.a. des eingelegten Kapitals (falls mit der Depotbank eine spezielle, reduzierte Gebührenstruktur für den Kunden vereinbart ist).
Die Mandatsgebühr wird zu jedem Quartalsende, die Gewinnbeteiligung zu jedem Jahresende fällig. Mit der Gewinnbeteiligung sowie der Mandatsgebühr sind sämtliche Kosten, die dem Auftragnehmer entstehen, vollständig abgegolten.
Insbesondere sind dies sämtliche Kosten für Kontoeinrichtung, Informationsbeschaffung und –auswertung, Verwaltungskosten, Depotberichte, Korrespondenz mit den Banken etc.


7.2) Bankgebühren, fremde Spesen, Zinsen, Dividenden:


Sämtliche von den Banken direkt berechneten (evtl. reduzierten) Gebühren, wie z. B. Kontoführungsgebühren, Depotgebühren, Stornogebühren, Clearinggebühren, Limitgebühren, Bankprovisionen
bei Kauf und Verkauf von Wertpapieren sowie alle von der Bank in Rechnung gestellten fremden Spesen, wie z.B. Maklergebühren gehen grundsätzlich zu Lasten des Auftraggebers und sind nicht in der Gewinnbeteiligung gem. Ziffer (7.1) enthalten.


8) Bankmitteilungen, Quartalsberichte, Stichtage:


Sämtliche von der Bank verschickten Mitteilungen, Auftragsbestätigungen, Abrechnungen und Depotauszüge gehen in Kopie generell direkt an die Adresse des Vermögensverwalters. Die Originale werden bei der Bank für den Kunden verwahrt, sofern er dies wünscht. Der Auftraggeber erhält vom Auftragnehmer auf Wunsch jederzeit einen aktuellen Vermögensbericht, aus dem der Wert seines verwalteten Vermögens hervorgeht. Die Stichtage, für die Quartalsberichte erstellt werden, sind jeweils die letzten Arbeitstage der Monate März, Juni, September und Dezember; Grundlage der Abrechnungen sind die zum jeweiligen Stichtag aktuellen Wertpapierkurse.


9) Wiederanlage von Gewinnen:

Anfallende Gewinne, Zinsen und Dividenden stehen für die entsprechenden Anlageformen zur Wiederanlage zur Verfügung.


10) Berechtigung zur Durchführung von eigenen Transaktionen
       
des Auftraggebers:

Sämtliche Transaktionen, die das Kontokorrentkonto und Wertpapier-depot betreffen, dürfen ausschließlich vom Auftragnehmer durchgeführt werden. Sollte der Auftraggeber auch selbst Wertpapiertransaktionen tätigen wollen, kann dies nur nach Rücksprache mit dem Auftragnehmer erfolgen. Ein Verstoß berechtigt den Auftragnehmer zur fristlosen Kündigung des Verwaltungsauftrages.


11) Aufstockung der Kapitaleinlage:


Der Auftraggeber kann die Kapitaleinlagen seiner Depots jederzeit erhöhen, indem er den Betrag auf sein betreffendes Depot überweist und die Vermögensverwaltung umgehend davon unterrichtet. Die Einlagen müssen insgesamt mindestens 1000,- Euro oder ein Vielfaches davon betragen. Sofern nichts Gegenteiliges schriftlich vereinbart ist, wird still-schweigend davon ausgegangen, daß der zusätzliche Betrag in derselben Art und Weise von der Vermögensverwaltung eingesetzt werden soll, wie die bisherige Einlage auf diesem Depot. Auf Wunsch des Auftraggebers kann auch eine monatliche Überweisung per Dauerauftrag auf das Kontokorrentkonto vereinbart oder die Übernahme von Wertpapier-positionen auf das zu verwaltende Depot vorgenommen werden.


12) Entnahmen:

Um jeglichen Mißbrauch auszuschließen, wird für jede Kapitalentnahme aus Kontokorrentkonto oder Kundendepot ein schriftlicher Auftrag vom Auftraggeber verlangt. Eine Kapitalentnahme ist jederzeit möglich, sofern dadurch die Mindesteinlage nicht unterschritten wird. Grundsätzlich sollte der Auftragnehmer möglichst frühzeitig über Zeit-punkt und Höhe eines geplanten Kapitalabzugs unterrichtet werden, um seine Vorgehensweise darauf abstimmen zu können.


13) Kündigung:


Dieser Vertrag kann vom Auftraggeber jederzeit fristlos oder
auch zu einem bestimmten Termin ohne Angabe von Gründen gekündigt werden. Bei fristloser Kündigung erlischt sofort die Kontovollmacht, d.h. es werden seitens des Auftragnehmers keinerlei Wertpapiertransaktionen mehr veranlasst; der Auftraggeber hat sich ab dann sofort selbst um sein Konto/Depot zu kümmern. Insbesondere muß auf bestehende Kaufs- oder Verkaufsorders sowie auf bestehende Depotanlagen vom Kontoinhaber selbst geachtet werden. Eine Gewinn-beteiligung wird fällig, falls zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der
Kündigung ein neuer Höchststand des Depots erreicht worden sein sollte.
Der Auftragnehmer kann diesen Vertrag mit sechswöchiger Kündigungs-frist zum Quartalsende kündigen. Fristlose Kündig-ungen sind nur bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers möglich.


14) Verlustrisiken, Haftung, Garantie:


Alle Anlagestrategien bergen Risiken. Trotz der risikobewussten Streuung und der verwendeten Anlageinstrumente muß eine Depotentwicklung mit Schwankungen in Kauf genommen werden. Da es sich also bei allen empfohlenen Anlagestrategien bzw. Anlageinstrumenten zwar um unterschiedlich risikoreiche, jedoch um Anlageformen handelt, kann jederzeit auch ein größerer Verlust, im ungünstigsten Fall auch bis hin zu einem Totalverlust des eingesetzten Kapitals eintreten. Der Kunde muß bereit und wirtschaftlich in der Lage sein, eventuell entstehende Verluste selbst zu tragen. Der Vermögensverwalter haftet in keinem Fall für aus seiner Tätigkeit entstandene Schäden oder Verluste, mit Ausnahme von durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit verursachte. Für alle erstellten Abrechnungen und Quartalsberichte wird dem Auftraggeber ein Einspruchsrecht von 3 Monaten eingeräumt.


15) Gültigkeit:

Sollten sich einzelne Bestimmungen dieser Vereinbarung als unwirksam erweisen, so wird die Wirksamkeit dieser Vereinbarung im Übrigen davon nicht berührt. Alle abweichenden oder zusätzlichen Vereinbarungen bedürfen der Schriftform.


16) Gerichtsstand:

Die allgemeinen Geschäftsbedingungen unterstehen Schweizerischem Recht. Gerichtsstand ist Zürich.

 

 

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