Allgemeine Geschäftsbedingungen
1) Auftrag:
Gegenstand des Auftrags ist der durch den Auftragnehmer (Vermögensverwalter)
für den Auftraggeber (Anleger) durchgeführte Wertpapierhandel. Der
Auftragnehmer ist
dabei in seinen Entscheidungen im Rahmen der vom Kunden
gewählten Anlageformen und der schriftlich getroffenen Zusatzvereinbarung
frei. Sämtliche Entscheidungen werden
vom Auftragnehmer nach bestem Wissen und mit dem aus-
schließlichen Ziel getätigt, die Anlage des Kunden im Rahmen
der vom Kunden gewählten Anlageform zu verwalten und zu
vermehren. Der Auftragnehmer muß jedoch zu keinem Zeit-
punkt seine getroffenen Kauf- oder Verkaufsentscheidungen
mit dem Auftraggeber abstimmen, ihm diese ankündigen
oder diese im nachhinein begründen. Es besteht weiter keine Verpflichtung
zu einem bestimmten Investitionsgrad.
2) Bank:
Die Vermögensverwaltung wird über ein Wertpapierdepot mit dazu gehörendem
Kontokorrent bei einer geeigneten Schweizer Bank abgewickelt. Diese werden
vom Auftraggeber ausschließlich zu diesem Zweck eingerichtet und lauten
auf dessen Namen. Eine Vermischung des Kapitals des Auftraggebers mit dem
Kapital des Vermögensverwalters oder dem Kapital anderer Kunden ist somit
ausgeschlossen. Die Vermögensverwaltung arbeitet vollkommen unabhängig
von bestimmten Bankinstituten, empfiehlt dem Kunden aber eine Bank, die im
betreffenden Wertpapierbereich geeignete Konditionen bietet. Ein Wechsel des
Bankinstituts oder die parallele Zusammenarbeit mit mehreren Instituten ist
möglich.
3) Konto- / Depotvollmacht:
Der Auftraggeber erteilt dem Auftragnehmer eine Vollmacht, mit der der Auftragnehmer
insbesondere bevollmächtigt wird, Wertpapiere (Anleihen, Fonds/Indexzertifikate,
Aktien bzw. Optionsscheine oder andere Anlageinstrumente) anzukaufen bzw.
wieder zu verkaufen und sämtlichen Schriftverkehr sowie Kontoauszüge,
Wertpapier-, Depot- und Ertragsaufstellungen sowie den Steuerabschluß
entgegenzunehmen und anzuerkennen. Der Auftragnehmer ist allerdings weder
zur Erteilung von Untervollmachten, noch zum Abschluß oder zur Änderung
von Kreditverträgen berechtigt. Die Vollmacht kann vom Kontoinhaber jederzeit
fristlos ohne Angabe von Gründen widerrufen werden.
4) Wahl der Anlageform / Zusatzvereinbarungen:
Der Auftragnehmer bietet unterschiedlich risikoreiche Anlageformen an. Unter
Beachtung der jeweils erforderlichen Mindestsummen und der Absprache mit dem
Kunden entscheidet sich der Auftragnehmer je nach dessen persönlichen
Anlagezielen und seiner Risikobereitschaft für eine oder mehrere dieser
Anlageformen.
Innerhalb der einzelnen Anlageformen können des weiteren zusätzliche
Absprachen, z.B. über die zu wählende Anlagestrategie zwischen Auftragnehmer
und Auftraggeber getroffen werden. Diese sind, wenn sie dem konservativen
Risikobewusstsein des Auftragnehmers nicht mehr entsprechen, als Zusatzvereinbarung
bei Auftragserteilung schriftlich zu fixieren. Es wird davon ausgegangen,
daß risikoärmere Anlagen den Depots ohne Rücksprache beigemischt
werden können.
5) Termingeschäftsfähigkeit:
Sollte auch der Handel mit Optionsscheinen Gegenstand des Auftrages sein,
so muß die Termingeschäftsfähigkeit sowohl des Auftraggebers
als auch des Auftragsnehmers bei der Bank vorliegen. Die dazu notwendige Aufklärung
über Verlustrisiken in Verbindung mit Options- und Börsen-termingeschäften
erfolgt dabei immer seitens der Bank.
6) Starteinlage, Beginn der Vermögensverwaltung:
Die Vermögensverwaltung beginnt, sobald der Vermögensverwaltungs-auftrag
durch den Auftragnehmer angenommen wurde, und nachdem sämtliche Voraussetzungen
für die Aufnahme der Vermögensverwaltung erfüllt sind, insbesondere
die Konten/Depots eingerichtet sind, die Voll-machten erteilt wurden, die
Termingeschäftsfähigkeit (falls erforderlich) sowohl für den
Auftraggeber als auch für den Auftragnehmer vorliegt, und nachdem die
Einlage auf dem Kontokorrentkonto des Auftraggebers eingegangen ist.
7) Gebühren:
7.1) Gewinnbeteiligung und Mandatsgebühr der Vermögensverwaltung:
Der Auftragnehmer berechnet für seine Tätigkeit, falls vereinbart,
eine Gewinnbeteiligung in Höhe von derzeit 10 % p.a. zuzüglich der
Mandatsgebühr von 0,50 % p.a. des eingelegten Kapitals. Falls keine Gewinnbeteiligung
vereinbart wurde, beträgt die Mandatsgebühr 1,00% p.a. des eingelegten
Kapitals (falls mit der Depotbank eine spezielle, reduzierte Gebührenstruktur
für den Kunden vereinbart ist).
Die Mandatsgebühr wird zu jedem Quartalsende, die Gewinnbeteiligung zu
jedem Jahresende fällig. Mit der Gewinnbeteiligung sowie der Mandatsgebühr
sind sämtliche Kosten, die dem Auftragnehmer entstehen, vollständig
abgegolten.
Insbesondere sind dies sämtliche Kosten für Kontoeinrichtung, Informationsbeschaffung
und –auswertung, Verwaltungskosten, Depotberichte, Korrespondenz mit
den Banken etc.
7.2) Bankgebühren, fremde Spesen, Zinsen, Dividenden:
Sämtliche von den Banken direkt berechneten (evtl. reduzierten) Gebühren,
wie z. B. Kontoführungsgebühren, Depotgebühren, Stornogebühren,
Clearinggebühren, Limitgebühren, Bankprovisionen
bei Kauf und Verkauf von Wertpapieren sowie alle von der Bank in Rechnung
gestellten fremden Spesen, wie z.B. Maklergebühren gehen grundsätzlich
zu Lasten des Auftraggebers und sind nicht in
der Gewinnbeteiligung gem. Ziffer (7.1) enthalten.
8) Bankmitteilungen, Quartalsberichte, Stichtage:
Sämtliche von der Bank verschickten Mitteilungen, Auftragsbestätigungen,
Abrechnungen und Depotauszüge gehen in Kopie generell direkt an die Adresse
des Vermögensverwalters. Die Originale werden bei der Bank für den
Kunden verwahrt, sofern er dies wünscht. Der Auftraggeber erhält
vom Auftragnehmer auf Wunsch jederzeit einen aktuellen Vermögensbericht,
aus dem der Wert seines verwalteten Vermögens hervorgeht. Die Stichtage,
für die Quartalsberichte erstellt werden, sind jeweils die letzten Arbeitstage
der Monate März, Juni, September und Dezember; Grundlage der Abrechnungen
sind die zum jeweiligen Stichtag aktuellen Wertpapierkurse.
9) Wiederanlage von Gewinnen:
Anfallende Gewinne, Zinsen und Dividenden stehen für die entsprechenden
Anlageformen zur Wiederanlage zur Verfügung.
10) Berechtigung zur Durchführung von eigenen
Transaktionen
des Auftraggebers:
Sämtliche Transaktionen, die das Kontokorrentkonto und Wertpapier-depot
betreffen, dürfen ausschließlich vom Auftragnehmer durchgeführt
werden. Sollte der Auftraggeber auch selbst Wertpapiertransaktionen tätigen
wollen, kann dies nur nach Rücksprache mit dem Auftragnehmer erfolgen.
Ein Verstoß berechtigt den Auftragnehmer zur fristlosen Kündigung
des Verwaltungsauftrages.
11) Aufstockung der Kapitaleinlage:
Der Auftraggeber kann die Kapitaleinlagen seiner Depots jederzeit erhöhen,
indem er den Betrag auf sein betreffendes Depot überweist und die Vermögensverwaltung
umgehend davon unterrichtet. Die Einlagen müssen insgesamt mindestens
1000,- Euro oder ein Vielfaches davon betragen. Sofern nichts Gegenteiliges
schriftlich vereinbart ist, wird still-schweigend davon ausgegangen, daß
der zusätzliche Betrag in derselben Art und Weise von der Vermögensverwaltung
eingesetzt werden soll, wie die bisherige Einlage auf diesem Depot. Auf Wunsch
des Auftraggebers kann auch eine monatliche Überweisung per Dauerauftrag
auf das Kontokorrentkonto vereinbart oder die Übernahme von Wertpapier-positionen
auf das zu verwaltende Depot vorgenommen werden.
12) Entnahmen:
Um jeglichen Mißbrauch auszuschließen, wird für jede Kapitalentnahme
aus Kontokorrentkonto oder Kundendepot ein schriftlicher Auftrag vom Auftraggeber
verlangt. Eine Kapitalentnahme ist jederzeit möglich, sofern dadurch
die Mindesteinlage nicht unterschritten wird. Grundsätzlich sollte der
Auftragnehmer möglichst frühzeitig über Zeit-punkt und Höhe
eines geplanten Kapitalabzugs unterrichtet werden, um seine Vorgehensweise
darauf abstimmen zu können.
13) Kündigung:
Dieser Vertrag kann vom Auftraggeber jederzeit fristlos oder
auch zu einem bestimmten Termin ohne Angabe von Gründen gekündigt
werden. Bei fristloser Kündigung erlischt sofort die Kontovollmacht,
d.h. es werden seitens des Auftragnehmers keinerlei Wertpapiertransaktionen
mehr veranlasst; der Auftraggeber hat sich ab dann sofort selbst um sein Konto/Depot
zu kümmern. Insbesondere muß auf bestehende Kaufs- oder Verkaufsorders
sowie auf bestehende Depotanlagen vom Kontoinhaber selbst geachtet werden.
Eine Gewinn-beteiligung wird fällig, falls zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens
der
Kündigung ein neuer Höchststand des Depots erreicht worden sein
sollte.
Der Auftragnehmer kann diesen Vertrag mit sechswöchiger Kündigungs-frist
zum Quartalsende kündigen. Fristlose Kündig-ungen sind nur bei vertragswidrigem
Verhalten des Auftraggebers möglich.
14) Verlustrisiken, Haftung, Garantie:
Alle Anlagestrategien bergen Risiken. Trotz der risikobewussten Streuung und
der verwendeten Anlageinstrumente muß eine Depotentwicklung mit Schwankungen
in Kauf genommen werden. Da es sich also bei allen empfohlenen Anlagestrategien
bzw. Anlageinstrumenten zwar um unterschiedlich risikoreiche, jedoch um Anlageformen
handelt, kann jederzeit auch ein größerer Verlust, im ungünstigsten
Fall auch bis hin zu einem Totalverlust des eingesetzten Kapitals eintreten.
Der Kunde muß bereit und wirtschaftlich in der Lage sein, eventuell
entstehende Verluste selbst zu tragen. Der Vermögensverwalter haftet
in keinem Fall für aus seiner Tätigkeit entstandene Schäden
oder Verluste, mit Ausnahme von durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit
verursachte. Für alle erstellten Abrechnungen und Quartalsberichte wird
dem Auftraggeber ein Einspruchsrecht von 3 Monaten eingeräumt.
15) Gültigkeit:
Sollten sich einzelne Bestimmungen dieser Vereinbarung als unwirksam erweisen,
so wird die Wirksamkeit dieser Vereinbarung im Übrigen davon nicht berührt.
Alle abweichenden oder zusätzlichen Vereinbarungen bedürfen der
Schriftform.
16) Gerichtsstand:
Die allgemeinen Geschäftsbedingungen unterstehen Schweizerischem Recht.
Gerichtsstand ist Zürich.